Satzung
§1 Name
Der Verein trägt den Namen Bayern-Fanclub "Red Bavarians Aumadenga e.V."
Sitz des Vereins ist Memmingen, Stadtteil Amendingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen einzutragen.
§2 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in der Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand und Beirat.
Eine Ablehnung des Antrages durch Vorstand und Beirat ist unanfechtbar und muss nicht begründet werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt muss bis zum 16.11. schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
§5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge behoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Erlass des Jahresbeitrages kann in besonderen Fällen vom Vorstand genehmigt werden.
Der Jahresbeitrag ist in drei Gruppen zu staffeln:
Erwachsene | ab 18 Jahre |
Jugendliche | 10 bis 17 Jahre |
Kinder | bis 9 Jahre |
§6 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Beirat.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne §26 BGB). Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassierer nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand bedarf für Rechtsgeschäfte über DM 2500,-- der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies soll nur im Außenverhältnis gelten.
Der Vorstand wird von der Mitgliedschaft für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§8 Mitgliederversammlung und Beirat
§8.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- Wahlen
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Wahl des Kassenrevisors
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitliedern
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertelder erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird. Desweiteren kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung gilt Absatz 1 dieses Paragraphen.
§8.2 Beirat
Der Beirat besteht aus einer nicht festgelegten Personenzahl. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat beschlussfassende Funktion gegenüber Verein und Vorstandschaft. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat und Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden zu regelmäßigen Versammlungen einberufen. Über diese Versammlungen sind Protokolle anzulegen, deren Inhalt der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
§9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Es müssen mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der beschlussfähigen Mitgliederversammlung notwendig.
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstandschaft.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen, mit Ausnahme von Aufzeichnungen, Pokalen und Büchern, an den SV Amendingen. Dieser hat das verbliebene Vermögen ausschließlich zur Verwendung der Förderung des Jugendsports der Abteilung Fußball einzusetzen.
§10 Errichtung
Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.03.1993 beschlossen.